Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland) wurde 2015 wieder eingeführt. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung der Meldebehörde vorzulegen.
Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus!
Wohnungsgeber
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können z.B. Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil der Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Vordruck Wohnungsgeberbestätigung
Die Wohnungsgeberbestätigung können Sie in unserem Formularportal abrufen:
Bauförderung
Das Land Baden-Württemberg fördert den Bau und Erwerb von Eigenheimen im Rahmen der Wohnraumförderung.
L-Bank
Die Staatsbank für Baden-Württemberg informiert und unterstützt in Themen wie Wohnungsbau, Erziehungsgeld und vieles mehr.